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Einkommen im Sinne des § 12 LWoFG ist
- bei Einkünftenausnicht selbständiger Arbeit derBruttojahresverdienst abzüglichderWerbungskosten
- bei Einkünften ausselbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oderGewerbebetrieb dersteuerlichanerkannteGewinn
- bei Einkünften ausVermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen derÜberschussderEinnahmen nachAbzug derWerbungskosten
- bei wiederkehrendenEinnahmen (z. B. Renten, Pensionen) der Jahresbetrag abzüglich derWerbungskosten
- bei steuerfreien Einnahmen nach § 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz z. B. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld,Winteraus- fallgeld,Arbeitslosenhilfe,Zuschuss zum Arbeitsentgelt,Übergangsgeld,Eingliederungshilfe,Überbrückungsgeld.
Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen maßgeblich, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.
Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate berücksichtigt werden.